AGBs

§ 1 Anwendungsbereich/Grundlage

(1) Die Vergütungen für berufliche Leistungen der Heilmittelerbringer sind nicht durch Gesetze oder Verordnungen in Deutschland bundeseinheitlich geregelt.

Diese Gebührenübersicht (GebüTh) regelt die Abrechnung dieser Leistungen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Die GebüTh in der vom Leistungserbringer verwendeten Fassung ist Grundlage und Bestandteil der Honorarvereinbarung.

(2) Heilmittelerbringer sind freiberufliche oder angestellte Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Stimm-, Sprech- und Sprachlehrer sowie Podologen mit einer staatlichen Anerkennung gemäß dem jeweiligen Berufsgesetz.

(3) Die in dieser Gebührenübersicht festgelegten Vergütungen stellen eine Übersicht der in der Bundesrepublik Deutschland von Heilmittelerbringern abgerechneten üblichen Vergütungen dar und werden etwa jährlich aktualisiert. Die jeweils gültige Fassung der Allgemeinen Grundsätze ist als AGB im Internet unter www.privatpreise.de veröffentlicht.

(4) Vergütungen darf der Heilmittelerbringer nur für Leistungen berechnen, die im Rahmen der berufsrechtlichen Regelungen erbracht werden und nach den Regeln der Heilkunde für eine medizinisch notwendige Heilmittelversorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß der notwendigen Heilmittelversorgung hinausgehen, darf er immer dann berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

§ 2 Vereinbarung der Vergütungshöhe

(1) Verträge zwischen Praxis und Patient werden immer schriftlich vereinbart. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrags.

(2) In den Verträgen sind die Namen der Vertragspartner, die Leistung (Therapieart gem. Leistungsübersicht, evtl. Anzahl, evtl. die Zusatzqualifikation, evtl. Dauer), die Höhe der vereinbarten Vergütung je Einzelleistung sowie die Fälligkeit der Vergütung zu dokumentieren.

(3) Ist die Fälligkeit der Vergütung nicht ausdrücklich benannt, so ist die Vergütung stets nach Erbringung der Einzelleistung, jedoch spätestens zum Rechnungsdatum fällig.

(4) Die Gültigkeit/Laufzeit von Verträgen zwischen Praxis und Patient wird nur dann durch die der Heilmitteltherapie zugrundeliegende ärztliche Verordnung zeitlich begrenzt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Eine Therapiepause von mehr als 12 Wochen beendet die Gültigkeit/Laufzeit des geschlossenen Vertrages.

(5) Der schriftliche Vertrag zwischen Praxis und Patient sollte immer auch den Hinweis enthalten, dass die Honorarvereinbarung unabhängig von der Erstattungspraxis der Kostenträger gilt.

§ 3 Gebühr/Vergütung/Honorar

(1) Gebühren sind Vergütungen bzw. Honorare für die in der GebüTh, insbesondere im Abschnitt Leistungsübersicht, genannten Heilmittel.

(2) Der Heilmittelerbringer kann Gebühren sowohl für selbstständig erbrachte Heilmittelbehandlungen berechnen, als auch für Leistungen, die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Als eigene Leistungen gelten auch jene Leistungen, die von angestellten oder freiberuflichen Fachkräften gem. § 1 (2) in bzw. im Namen und Rechnung der Praxis des Heilmittelerbringers erbracht werden.

(3) Leistungen in diesem Verzeichnis, die über die Anforderungen hinausgehen, die durch die staatliche Anerkennung im jeweiligen Berufsbild erfüllt werden, sind als Zertifikatsleistungen markiert. Solche Zertifikatsleistungen können vom Heilmittelerbringer nur abgerechnet werden, wenn er oder eine der seiner Weisung unterstellten Fachkräfte die Berechtigung zur Führung des Zertifikats haben und die Behandlung von dem Inhaber des Zertifikats durchgeführt wurde. Von dieser Regel kann nur ausnahmsweise, kurzfristig und aus medizinischen Gründen abgewichen werden, wenn z. B. aufgrund von Krankheit des Behandlers aus medizinischen Gründen eine Fortsetzung der Therapie trotzdem sinnvoll und erforderlich ist.

(4) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für allgemeinen Praxisbedarf sowie die Kosten für Geräte und Material abgegolten, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung etwas anderes geregelt ist.

(5) Kosten, die nach Abs. 4 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.

§ 4 Bemessung der Gebühren für Leistungen der GebüTh

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem 1,4- bis 2,3-fachen des Regelsatzes. Regelsatz ist immer der jeweils zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und den Heilmittelverbänden vereinbarte Höchstsatz für eine einzelne Leistung.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der notwendigen berufsfachlichen Qualifikation, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der notwendigen Vor- und Nacharbeit sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch regionale Aspekte spielen bei der Festlegung der Höhe der Gebühren eine Rolle.

(3) Ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur üblich, wenn Besonderheiten der in Satz 2 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen oder ein Honorar für einen Behandlungsfall vereinbart wurde. Überschreitungen müssen begründet werden.

(4) Leistungen, die nicht in der GebüTh stehen, werden analog abgerechnet.

§ 5 Terminabsagen und Ausfallhonorar

(1) Der Patient wurde darauf hingewiesen, dass die Praxis mit Wartelisten und Terminvergaben arbeitet und zur Behandlung jeweils ein Therapeut zur Verfügung steht. Bei Absagen, die nicht spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Behandlungstermin erfolgen, ist es nicht möglich, einen anderen Patienten zu behandeln.

(2) Der Patient verpflichtet sich daher, Termine, die er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen kann, spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. Unterbleibt die rechtzeitige Absage, verpflichtet sich der Patient, für den ausfallenden Termin als Schadensersatz den vollen Betrag abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von der vereinbarten Leistung (Heilmittelkosten nach GebüTh und Honorarvereinbarung) zu zahlen.

(3) Der Patient wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ausfallhonorar/ die Ausfallpauschale nicht von der gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherung übernommen wird und er dieses/diese selbst zahlen muss.

§ 6 Entschädigungen – Wegegeld

(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Therapeut Wegegeld und eine Hausbesuchspauschale; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(2) Der Therapeut kann für jeden Besuch eine Hausbesuchspauschale gem. Leistungsübersicht berechnen, die in der Regel mit dem 1,4-fachen des Regelsatzes berechnet wird.

(3) Wegegeld kann entweder als Pauschale oder aber als Wegegeld je Kilometer gem. Regelsatz der Leistungsübersicht abgerechnet werden.

(4) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxis des Therapeuten und Hausbesuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.

(5) Als Reiseentschädigung erhält der Therapeut 40 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen PKW benutzt, bei Nutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen sowie den Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.

§ 7 Ersatz von Auslagen

(1) Neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden

  • die Kosten für diejenigen Verband-, Therapiemittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 oder in der Leistungsübersicht nichts anderes bestimmt ist
  • Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung gem. Leistungsübersicht nicht ausgeschlossen ist.

(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für allgemeinen Praxisbedarf, Kleinmaterialien, Einmalartikel sowie Material, das gem. Leistungsübersicht bereits mit den Gebühren abgegolten ist. Für die Versendung der Rechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.

§ 8 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung

(1) Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach dem Honorarvertrag gem. § 2 bzw. nach der Regelung des § 2 Abs. 3.

(2) Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen/Patienten als auch für mögliche Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein.

(3) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

  1. Vor- und Zuname des Patienten
  2. Bezugnahme auf ärztliche Diagnose/Verordnung (wenn relevant)
  3. Jede Einzelleistung mit Bezeichnung, optional mit der entsprechenden GebüTh-Ziffer und Mindestdauer (wenn essentieller Bestandteil der Leistungsbeschreibung)
  4. Berechnungsfähige Materialkosten je Einzelleistung
  5. Jeden Einzelbetrag der entsprechenden Leistung sowie den Steigerungssatz
  6. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung bei Heilbehandlungen, z. B.: „Der Rechnungsbetrag ist umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG.“

(4) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach § 4 Abs. (1) das 2,3-fache des Regelsatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichten/Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

§ 9 Haftungsausschluss

Für persönliche Gegenstände sowie die Garderobe der Patienten wird keine Haftung übernommen.

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  1. Beginn und Dauer des Abonnements  
    • Das Abonnement beginnt mit Unterzeichnung der Vereinbarung, sofern kein abweichendes Datum vereinbart wurde.
    • Das Abonnement besteht zunächst für die vereinbarte Grundlaufzeit.
    • Wird das Abonnement nicht spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Ende des nächsten Monats gekündigt, verlängert sich das Abonnement auf unbestimmte Zeit.
  2. Kündigung des Abonnements
    • Während der Grundlaufzeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig (siehe Ziffer 12).
    • Nach Ablauf der Grundlaufzeit kann das Abonnement von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
    • Bei Kündigung während einer Stilllegung verschiebt sich der frühestmögliche Kündigungstermin um die Dauer der Stilllegung.
    • Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung bei Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG maßgeblich.
    • Soll ein Abonnement mit Ablauf der Grundlaufzeit enden, so kann die Kündigung bereits bei Abonnementsabschluss auf der Vereinbarung vermerkt werden. Andernfalls ist die Regelung in 1c. zu beachten.
  3. Höhe der Beiträge
    • Die Höhe des monatlichen Abonnementsbeitrages ist auf dem Behandlungsvertrag der Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG vereinbart.
    • Für das Lastschriftverfahren wird einmalig eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 erhoben. Diese wird mit der ersten Lastschrift eingezogen.
    • Eine Veränderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7%) berechtigt Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG ab dem Zeitpunkt der Geltung zu einer entsprechenden Anpassung der Beiträge.
  1. Fälligkeiten
    • Beitrag
      Der monatliche Beitrag ist jeweils zum Ersten des Monats im Voraus fällig und wird von dem auf dem Behandlungsvertrag genannten Konto grundsätzlich per SEPA-Lastschriftverfahren am letzten Bankbuchungstag eines Monats eingezogen.
    • Teilbeitrag und Startpaket
      Der Teilbeitrag und das Startpaket sind einmalige Gebühren. Sie werden bei Abschluss der Vereinbarung sofort fällig und je nach Abschlussdatum unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Bankvorlagefristen, entweder am letzten Bankbuchungstag des Monats oder am 15. des Monats bzw. dem darauffolgenden Bankbuchungstag grundsätzlich per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Sie sind nicht erstattungsfähig.
    • Der gesetzlichen Avisierungspflicht im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens wird durch die Angaben in der Nutzungsvereinbarung und in den AGB nachgekommen. Ansonsten wird die Avisierungspflicht ausgeschlossen.
  1. Rücklastschriften
    • Im Falle eines vom Abonnenten verschuldeten, nicht erfolgreichen Lastschrifteinzugs entstehen dem Mitglied Bank- und Bearbeitungsgebühren pro entstandener Rücklastschrift.
    • Diese werden je nach Datum der Rücklastschrift unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Bankvorlagefristen entweder am letzten Bankbuchungstag des Monats oder am 15. des Monats bzw. dem darauffolgenden Bankbuchungstag grundsätzlich per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
  1. Angebotsumfang
    • Diese Vereinbarung berechtigt den Abonnenten das unter dem Behandlungsvertrag abgeschlossene Leistungspaket (ORS Therapiepaket, ORS Basic Abo, ORS Premium Abo, ORS VIP Abo) während der regulären Öffnungszeiten die jeweils angebotenen Leistungen per Terminvereinbarung zu nutzen. Hiervon ausgenommen sind auf- oder einzelpreispflichtige Angebote, die dem gültigen Preisaushang entnommen werden können (siehe Behandlungsvertrag Seite 3- ORS kostenpflichtige Zusatzleistungen).
    • Leistungen aus dem Abonnement welche nicht in Anspruch genommen worden sind, können nicht in einen neuen Monat übertragen werden.
    • Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG behält sich vor, die über die Kernöffnungszeiten von Mo.- Do. von 8:00 bis 20:00 Uhr und Fr. von 8:00 bis 16:30 Uhr hinaus gehenden Öffnungszeiten sowie Einzelangebote oder spezielle Trainingsgeräte zu ändern. Der Abonnent hat keinen Anspruch auf die Aufnahme oder Aufrechterhaltung solcher speziellen Angebote, solange das grundsätzliche Angebotsspektrum hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
    • Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG garantiert nicht dafür, dass dem Abonnenten zu jeder Zeit alle gewünschten Geräte oder Plätze im Trainingsraum zur Verfügung stehen. Es werden lediglich so viele Geräte und Trainingsfläche vorgehalten/bereit gestellt, dass im Rahmen einer üblichen Auslastung der Praxis mit einer Nutzungsmöglichkeit ohne unzumutbare Wartezeit zu rechnen ist.
    • Für Reparaturen und Renovierungen behält sich Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG das Recht vor, Teilbereiche für einen angemessenen Zeitraum zu sperren, ohne dass dem Mitglied hieraus ein Minderungsrecht entsteht.
  1. Pflichten des Abonnenten 
    • Jede Änderung dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Daten des Abonnenten (z.B. Änderung der Adresse, der Bankverbindung, etc.) ist Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG umgehend in schriftlicher Form mitzuteilen. Verwaltungsgebühren und Mehraufwand, die mangels korrekter Daten (z.B. durch eine fehlerhafte Abbuchung) entstehen, sind vom Abonnenten zu tragen.
  1. Nutzungsbedingungen 
    • Der Abonnent ist verpflichtet, sich an die vertraglichen Bestimmungen und die von Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG ausgegebene und im Center ausgehängte Hausordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu halten. Den Anweisungen des Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG Personals ist in jedem Fall Folge zu leisten.
    • Missachtet ein Abonnent die Hausordnung oder Anweisungen des Personals, so ist Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG berechtigt, die Mitgliedschaft nach Abmahnung außerordentlich zu kündigen. Davon unabhängig gilt ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht in besonders schweren Fällen des Fehlverhaltens oder aus wichtigem Grund, wenn selbst das Abwarten einer Verhaltensänderung nach Abmahnung nicht zumutbar ist. Die Mitgliedsbeiträge für die Restlaufzeit werden in diesem Fall sofort fällig.
    • Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nicht gestattet.
    • Der Verzehr von mitgebrachten nicht-alkoholischen Getränken ist in der gesamten Praxis erlaubt. Diese dürfen nur in unzerbrechlichen Behältern konsumiert werden.
  1. Verzugsfolge 
    • Kommt ein Mitglied mit zwei Monatsbeiträgen in Rückstand, ist Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG auch ohne Kündigung berechtigt, den bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig werdenden Restbeitrag geltend zu machen. Bank- und Bearbeitungsgebühren sind vom Mitglied zu tragen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    • Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG ist darüber hinaus berechtigt, ab Verzugseintritt seine Leistungen bis zum Beitragsausgleich (Verzugsende) einzustellen.
    • Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor. Die Mitgliedsbeiträge für die Restlaufzeit werden in diesem Fall sofort fällig.
  1. Stilllegungen 
    • Die Nutzungsvereinbarung kann während der Dauer der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen pro Kalenderjahr einen Monat stillgelegt werden, wenn die vertraglich vereinbarte Grundlaufzeit mindestens 6 Monate beträgt. Während der Stilllegung ruht die Mitgliedschaft, ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die Grundlaufzeit verlängert sich um die Dauer der Stilllegung. Für jeden stillgelegten Monat wird eine Verwaltungsgebühr entsprechend der aktuell geltenden Gebührenliste erhoben.
    • Stilllegungen nach lit. a. müssen schriftlich mindestens 10 Werktage vor Beginn der Stilllegung beantragt werden. Sie erfolgen nur monatsweise und können nicht rückwirkend gewährt werden.
    • Bei Kündigung während einer Stilllegung verschiebt sich der frühestmögliche Kündigungstermin um die Dauer der Stilllegung.
    • Die Stilllegung ist ein unverbindliches Angebot. Ein Anspruch auf die Möglichkeit der Stilllegung besteht hierbei nicht, vielmehr behält Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG sich ausdrücklich vor, dieses Angebot auch während der Grund-laufzeit ersatzlos zurückzuziehen.
    • Außerordentliche Stilllegungen sind geregelt unter Punkt 11.
  1. Krankheit, Ausfallzeiten
    Machen es dem Abonnenten persönliche Umstände unmöglich, das Leistungsangebot von Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG zu nutzen, entsteht hieraus grundsätzlich keine Entbindung aus den vertraglichen Verpflichtungen. Jedoch bietet Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG in besonderen Fällen folgende Regelungen an:
    • Bei durch ärztliches Attest nachgewiesener Sportunfähigkeit, die die Dauer von 4 Wochen übersteigt, kann das Abonnement – auch über den Zeitraum von vier Wochen hinaus – monatsweise, jedoch nicht rückwirkend, stillgelegt werden.
    • Bei Schwangerschaft kann das Abonnement für bis zu zwölf Monate stillgelegt oder gekündigt werden. Ein Nachweis der Schwangerschaft ist erforderlich.
    • Bei Kündigung während einer Stilllegung verschiebt sich der frühestmögliche Kündigungstermin um die Dauer der Stilllegung.
  1. Außerordentliche Beendigung des Abonnements 
    • Ein Wohnortwechsel berechtigt zur außerordentlichen Beendigung des Abonnements, wenn der Wohnort-wechsel durch Bescheinigung der Meldebehörde nachgewiesen werden kann und der neue Wohnort mehr als 20 km von der Praxis entfernt ist.
    • Die Schließung der Praxis Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG berechtigt zur außerordentlichen Kündigung.
    • Eine Kündigung ist ebenso möglich, falls dem Abonnenten aus gesundheitlichen Gründen eine weitere Nutzung der Leistungen von Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG nicht mehr zumutbar ist, wie bspw. eine durch fachärztliches Attest nachgewiesene Schwangerschaft oder schwere Erkrankungen welche eine physiotherapeutische Behandlung ausschließen.
    • Außerordentliche Kündigungen müssen in schriftlicher Form eingereicht werden und können erst bei vollständigem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen berücksichtigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende.
  1. Übertragung des Abonnements
    • Die Rechte des Abonnenten aus dem Abonnements sind grundsätzlich nicht übertragbar.
  1. Höhere Gewalt 
    • Wird es Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG aus nicht zu vertretenden Gründen (höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der Abonnent keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung. Der Abonnent hat jedoch das Recht, entsprechend der Dauer der Ausfallzeit nach Ende des regulären Abonnements kostenlos weiter zu trainieren.
  1. Gesundheit des Abonnenten
    • Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG empfiehlt jedem Abonnenten die Teilnahme an den angebotenen Gesundheitstests im Rahmen der individuellen Trainingsberatung. Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG übernimmt keine Verantwortung für die gesundheitliche Eignung des Abonnenten.
  1. Haftung 
    • Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die dem Abonnenten im Rahmen der Angebotsnutzung entstehen. Ausgenommen hiervon ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten durch Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG und seine Erfüllungsgehilfen und Physiotherapeuten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
    • Die Haftungssumme ist für Sachschäden auf EUR 500.000,00 für Personenschäden auf EUR 1.000.000,00 beschränkt.
  1. Wertgegenstände 
    • Dem Abonnenten wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mitzubringen. Von Seiten Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG wird keinerlei Haftung für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das zur Verfügung stellen von Spinden begründet keinerlei Pflichten von Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.
  1. Minderjährige 
    • Bei Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Mitgliedschaft nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten möglich. Die Zahlung kann bei monatlicher Abbuchung nur über das Konto eines Erziehungsberechtigten erfolgen.
  1. Datenschutzerklärung 
    • Mit seiner Unterschrift stimmt der Abonnent der elektronischen Speicherung und Verwendung der persönlichen Daten durch Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG zu. Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG ist berechtigt zur Verwendung und Verarbeitung aller Daten, die im Zuge der Anmeldung oder später bekannt gegeben werden sowie Daten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme und Verrechnung von Leistungen anfallen. Die Verwendung der erhobenen Daten umfasst die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung für Marketingzwecke oder interne Statistiken ausschließlich von und für Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG. Die Zustimmung zur Verwendung und Verarbeitung der persönlichen Daten kann vom Abonnenten jederzeit widerrufen werden. Daten werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht. Wie Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG die Daten verarbeitet, kann der Abonnent jederzeit auf der Homepage unter https://www.ors-m.de/datenschutzerklaerung/ nachlesen.
  1. Sonstiges 
    • Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien haben dann eine neue Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Klausel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
  1. Schriftform 
    • Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Zum Abschluss, der Änderung, der Übertragung sowie der Beendigung dieses Abonnements bedarf es in jedem Fall einer schriftlichen Erklärung oder Vereinbarung zwischen dem Abonnenten und Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Für eine mögliche Fristwahrung zählt das Datum des Zugangs bei Ortho Reha Sport GmbH & Co. KG, nicht des Poststempels.